AGB by ETRIX AG

1. Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegenden „Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen“ finden auf alle vertraglichen Vereinbarungen der ETRIX AG, Regensdorf (nachfolgend kurz: ETRIX AG), insbesondere auf Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, Anwendung. Mit Abschluss eines Vertrages anerkennt der Besteller diese uneingeschränkt und bedingungslos. Vorbehalten bleiben alle zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie allfällige vertragliche Abweichungen im Einzelfall. Allfällige abweichende Geschäftbedingungen des Bestellers werden wegbedungen, soweit sie durch die ETRIX AG nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1. Vertragsabschlüsse können grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Risiko einer fehlerhaften Vertragserfüllung, welche sich aus der Mündlichkeit des Vertragsabschlusses ergibt, trägt der Besteller.

2.2. Der Leistungs- und Lieferungsumfang der ETRIX AG ist in der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt. Soweit keine Auftragsbestätigung erfolgt, richtet sich der Leistungs- und Lieferungsumfang nach den vom Besteller zugestellten Unterlagen. Weitergehende Leistungen aller Art werden separat verrechnet. Soweit die ETRIX AG ein Angebot unterbreitet, ist dieses Angebot, vorbehältlich anderslautender Mitteilung, bis zur definitiven Auftragsbestätigung durch die ETRIX AG hinsichtlich Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferfrist als auch bezüglich aller technischen Unterlagen und Angaben nicht bindend. Die ETRIX AG ist von jeglicher Pflicht und Obliegenheit zur Prüfung der vom Besteller gemachten Angaben (insbesondere der technische Angaben) befreit. Die ETRIX AG ist ermächtigt, selbständig Änderungen am Leistungs- oder Lieferungsumfang vorzunehmen, soweit dies zu einer Verbesserung des Produktes oder der Leistung führt und keine Preiserhöhung zur Folge hat.

2.3. Vertragsänderungen jeder Art durch den Besteller bedürfen der Schriftlichkeit. An mündliche Vertragsänderungen durch den Besteller ist die ETRIX AG nicht gebunden.

2.4. Der Besteller ist in jedem Stadium des Rechtsgeschäftes verpflichtet, die ETRIX AG umgehend schriftlich zu orientieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass die Liefergegenstände oder Teile davon für Zwecke verwendet werden oder werden könnten, welche erhöhte Risiken in sich bergen (Nuklear-, Medizinal-, Aeorobereich und dgl.). Die ETRIX AG behält sich vor, in einem solchen Fall auch nach Vertragsabschluss verbindliche Weisungen zu erteilen. Der Besteller verpflichtet sich weiter, die Vertragsgegenstände nicht missbräuchlich zu verwenden oder einer solchen Verwendung zuzuführen.

3. Technische Unterlagen

Der ETRIX AG steht an allen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfen, Dispositionsplänen, Lösungskonzepten, Kostenvoranschlägen und weiteren Dokumenten dieser Art, welche im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragserfüllung erstellt werden, das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht zu. Diese Unterlagen dürfen vom Besteller nicht zweckfremd verwendet werden und nur mit schriftlichem Einverständnis der ETRIX AG Dritten zugänglich gemacht, ausgehändigt oder anderweitig zu Kenntnis gebracht werden.

4. Vertragserfüllung durch die ETRIX AG

4.1. Die ETRIX AG verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt, sobald allfällige An- oder Vorauszahlungen oder allfällige Sicherheiten geleistet worden sind und alle technischen Punkte zur Produkteherstellung oder -bearbeitung bereinigt worden sind. Die ETRIX AG ist von den vertraglich vereinbarten Lieferterminen namentlich dann entbunden, wenn Angaben oder Unterlagen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder solche nachträglich abgeändert werden, wenn der Besteller nachträgliche Änderungen am Lieferungs- oder Leistungsumfang vornimmt, oder wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, welche die ETRIX AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihr, dem Vertragspartner oder bei Dritten entstehen (erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, kriegerische u. ä. Ereignisse, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der zur Produktion oder Instandsetzung benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und dgl.). In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ein Vertragsrücktritt des Bestellers wegen Lieferungs- oder Leistungsverzögerung ist nur möglich, wenn die ETRIX AG zuvor schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen gesetzt wurde. Kann diese Nachfrist durch die ETRIX AG nicht eingehalten werden, so ist der Besteller berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief den Vertragsrücktritt zu erklären. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Verzugsentschädigungen und Ersatzansprüchen aller Art, welche auf einen Liefer- und Leistungsverzug und einen allfälligen Vertragsrücktritt zurück zu führen sind.

4.2. Die vereinbarten Liefertermine verpflichten die ETRIX AG, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an ihrem Sitz in Re-, gensdorf am Ort der Endproduktion oder Reparatur oder an einem anderen vereinbarten Ort bereit zu stellen oder einem Transportbeauftragten zu übergeben. Die Lieferungsmodalitäten richten sich bei Kauf- und Lieferverträgen, vorbehältlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen, nach den Incoterms 2000. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt die Abholklausel EXW. Die Verpackung wird in jedem Fall zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen. Umfasst die Bestellung Montagearbeiten, so gilt der Montageort nur hinsichtlich der Montageleistungen als Erfüllungsort. Versicherungen aller Art (Transport etc.) sowie die Erfüllung von Formalitäten aller Art sind in jedem Fall Sache des Bestellers. Diese Kosten sowie Kosten weiterer Zusatzleistungen sind vom Besteller zu tragen.

4.3. Bei Lieferung auf Abruf kann die ETRIX AG die Ware dem Besteller nach Ablauf 1 Monates ab dem vereinbarten Bereitschaftstermin in Rechnung stellen. Bei Abnahmeverzug ist die ETRIX AG berechtigt, die gesamte Bestellmenge in Rechnung zu stellen. Für Schäden irgendwelcher Art am eingelagerten Material haftet die ETRIX AG in keinem Fall.

4.4. Wird die Erbringung der Leistung der ETRIX AG nachträglich ohne deren Verschulden objektiv unmöglich oder erfahren die vertraglichen Verpflichtungen der ETRIX AG anderweitig unvorhergesehen erhebliche Veränderungen, so verpflichten sich die Parteien, den Vertragsinhalt angemessen anzupassen. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint, ist die ETRIX AG berechtigt, vom Vertrag oder Teilen davon zurück zu treten. Bei Auflösung oder Teilauflösung des Vertrages hat die ETRIX AG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5. Abnahme durch den Besteller

5.1. Der Besteller hat die Ware unmittelbar nach Übernahme oder Empfang auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Mängel sind spätestens innert 10 Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Verspätete Mängelrügen werden nicht anerkannt. Die Prüfungsobliegenheit des Bestellers besteht im vorstehend angeführten Umfang auch dann, wenn die Ware auf Anweisung des Bestellers einem Dritten zu Bearbeitung, Transport, Lagerung oder dgl. ausgehändigt wird.

5.2. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an der Lieferung oder Leistung hat der Besteller keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche als die nachfolgend unter Ziff. 6 ausdrücklich genannten.

5.3. Bei Bestellungen auf Abruf, Sukzessivlieferungsverträgen, Rahmenverträgen oder Geschäften ähnlicher Art ist der Besteller in jedem Fall, insbesondere auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung, verpflichtet, die gesamte Bestellmenge zu übernehmen und vollständig zu vergüten.

6. Rücksendung

Rücksendungen von Fehllieferungen, welche der Besteller zu vertreten hat, werden nur nach vorausgegangener Vereinbarung angenommen. Die Rücksendung muss innert 10 Tagen nach Empfang franko Regensdorf erfolgen. Die entsprechende Gutschrift erfolgt mit einem Handlingabzug von 10 % des Rücksendungswertes.

7. Garantie (Gewährleistung) und Haftung

7.1. Für alle Waren- und Dienstleistungen, die durch die ETRIX AG geliefert resp. erbracht werden, besteht ab Aus- oder Ablieferdatum resp. ab Beendigung der Dienstleistungserbringung eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten hinsichtlich Material und Arbeit. Bei Reparaturen besteht die Gewährleistung nur für die Reparatur und für die dafür verwendeten Neuteile. Nach Ablauf der Frist besteht keine Gewährleistungsverpflichtung mehr. Die ETRIX AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferung, die innert der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, zu ihren Lasten zu ersetzen oder zu reparieren. Über Ersatz oder Reparatur entscheidet alleine die ETRIX AG. Der Besteller hat kein Recht auf Vertragsrücktritt. Über die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten entscheidet die ETRIX AG. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschliesslich auf den Ersatz oder die Reparatur des defekten Materials, nicht aber auf weitere Ansprüche wie Aus- und Einbaukosten und dgl. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Die ETRIX AG erbringt im Rahmen der Gewährleistungspflicht die als notwendig erachteten Zusatzleistungen auf eigene Rechnung. Die Anordnung der Durchführung der Arbeiten zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht am Geschäftssitz der ETRIX AG oder an einem anderen von ihr bezeichneten Ort bleibt vorbehalten. Weiter bleibt die Ersatzlieferung vorbehalten. Kann die Nachbesserung nicht im Werk der ETRIX AG erbracht werden, so hat der Besteller alle Folgekosten zu tragen, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung oder in einem anderen Vertragsdokument ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Im Falle von Batterien wird mindestens 70% der nominal Kapazität bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zugesichert.

7.2. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebs- und Einbauvorschriften sowie Bedienungsanleitungen, Verwendung ungeeigneter Medien (Öle etc.), chemische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse, Unfallfolgen oder andere Gründe, welche die ETRIX AG nicht zu vertreten hat, zurück zu führen sind. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind weiter alle Schäden, welche auf unzutreffende Angaben aller Art des Bestellers zurück zu führen sind. Von der Gewährleistungspflicht sind ebenso alle Schäden ausgenommen, die an Komponenten entstanden oder auf solche zurück zu führen sind, welche der ETRIX AG vom Besteller oder einem vom Besteller Beauftragten zur Verwendung, Einbau oder Bearbeitung übergeben worden sind. Die ETRIX AG hat bezüglich solcher Komponenten keine Prüfpflichten oder –obliegenheiten und haftet in keinem Fall für Schäden irgendwelcher Art, welche direkt oder indirekt durch Mängel an Komponenten oder Rohmaterial zurück zu führen sind. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, welche der Besteller vorschreibt, übernimmt die ETRIX AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung des Unterlieferanten.

7.3. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Besteller oder ein Dritter Produkte, welche von der ETRIX AG produziert oder bearbeitet wurden, ohne Zustimmung der ETRIX AG bearbeitet, abändert, zerlegt, instand stellt oder unsachgemäss ein- oder ausbaut. Sie erlischt weiter sofort, wenn die gelieferte Ware weiter benützt wird, obgleich ein Mangel vorliegt oder die Vermutung des Vorliegens eines solchen besteht oder bestehen müsste oder bei Vorliegen eines solchen nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung getroffen werden.

7.4. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der ETRIX AG, jedoch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegen steht.

7.5. Jede weitere vertragliche und jede ausservertragliche Haftung der ETRIX AG wird, soweit unter Ziff. 7.1. bis 7.4 vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausgeschlossen. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen geschädigt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund die ETRIX AG in Anspruch genommen, so steht der ihr ein vollumfängliches Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Haftungsausschluss umfasst auch Schäden, welche sich aus der unsachgemässen Verwendung oder dem unsachgemässen Betrieb von gelieferten, bearbeiteten oder eingebauten Waren oder Komponenten, aus Vertragsbruch oder anderweitigen fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrigen Handlungen des Vertragspartners ergeben (inkl. Umweltschäden und dgl.) oder anderweitig auf die von der ETRIX AG gelieferten, bearbeiteten oder eingebauten Waren und Komponenten zurück zu führen sind. Die ETRIX AG haftet schliesslich nicht für Schäden des Bestellers oder Dritter, welche auf höhere Gewalt zurück zu führen sind. Als höhere Gewalt gilt dabei alles, was wegen eines ausserhalb des Einflussbereichs der ETRIX AG liegenden Hinderungsgrundes zur Nicht- oder Teilerfüllung des Vertrages führt, ohne dass von der ETRIX AG vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1. Für die Preise verweist die ETRIX AG auf die letzte gültige Preisliste. Allfällige inzwischen erfolgte Preisänderungen bleiben vorbehalten Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt der Vertragsgegenstand mit allen Bestandteilen und Zubehör Eigentum der ETRIX AG. Der Besteller ermächtigt die ETRIX AG ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller den Vertragsgegenstand weder veräussern, noch verpfänden oder ausleihen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention, Verarrestierung oder Beschlagnahmung etc. des Vertragsgegenstandes hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt der ETRIX AG hinzuweisen und die ETRIX AG von solchen Verfügungsbeschränkungen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts der ETRIX AG einen Sitz- oder Wohnsitzwechsel mindestens 14 Tage im Voraus bekannt zu geben.

8.2. Die vertraglich vereinbarte Entschädigung (Kaufpreis, Werklohn, Auftragshonorar etc.) beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Konditionen. Für den Fall, dass vor der Auslieferung des Vertragsgegenstandes eine Änderung in den Konditionen Dritter eintritt (Erhöhung von Listenpreisen, Rohstoffpreisen und dgl.), die auch für den Vertragsgegenstand gelten, behält sich ETRIX AG eine Anpassung der vereinbarten Entschädigung vor. Die ETRIX AG behält sich ausserdem Preisanpassungen wegen Änderungen konstruktiver oder anderer Art vor, welche auf neue gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen zurück zu führen sind.
Die vereinbarte Entschädigung versteht sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, rein netto (ohne Verpackung, Versandkosten, vorgezogene Endsorgungsgebühr und dgl.) sowie ohne Skonto oder sonstigen Nachlass. Sämtliche Nebenkosten sind zusätzlich geschuldet. Der Preis ist vom Besteller unter Ausschluss jeglicher Gegenansprüche sowie Zurückbehaltungs- oder Verrechnungseinreden gemäss dem vertraglichen oder mit der Rechnung mitgeteilten Zahlungstermin zu begleichen. An- und Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

8.3. Der Zahlungsverzug des Bestellers tritt mit Ablauf der vereinbarten oder auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe von 10 % des Rechnungswertes sowie eine jeweilige Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.– zu entrichten. Bei Zahlungsverzug oder Verzug des Bestellers in der Erfüllung seiner Vertragspflichten oder anderer vertraglicher Obliegenheiten stehen der ETRIX AG die gesetzlichen Rechtsbehelfe gemäss Art. 97 ff. OR zu. Der Besteller hat sich jeden Verzug als Verschulden anrechnen zu lassen. Falls sich der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten bereits vor der Übergabe des Vertragsgegenstandes in Verzug befindet, so ist er im Falle des Rücktritts der ETRIX AG vom Vertrag verpflichtet, eine Entschädigung von 20 % der vereinbarten Entschädigung zu bezahlen, ohne dass die ETRIX AG den Nachweis eines Schadens zu erbringen hat (Konventionalstrafe). Die ETRIX AG ist berechtigt, vom Vertragspartner eine höhere Entschädigung zu verlangen, sofern sie einen höheren Schaden nachweisen kann. In jedem Fall behält sich die ETRIX AG vor, neben den Entschädigungszahlungen die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Bei Vertragsrücktritt der ETRIX AG nach Übergabe des Vertragsgegenstandes erlischt sofort jegliches Gebrauch- und Nutzungsrecht des Bestellers. Er ist diesfalls verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort bereit zu halten. Sämtliche in Zusammenhang mit der Rückschaffung entstehenden Auslagen und Aufwendungen inkl. allfällige Reparaturkosten für Beschädigungen und dgl. gehen zu Lasten des Bestellers. Dem Besteller steht keinerlei Retentionsrecht zu.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der ETRIX AG und dem Besteller, insbesondere Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, unterliegen schweizerischem Recht.

9.2. Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen der Sitz der ETRIX AG. Der Besteller verzichtet auf einen allfälligen Alternativgerichtsstand. Die ETRIX AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz oder einem anderen Gerichtsstand zu belangen.

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